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   BGH, 05.04.2000 - 5 StR 169/00   

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https://dejure.org/2000,1923
BGH, 05.04.2000 - 5 StR 169/00 (https://dejure.org/2000,1923)
BGH, Entscheidung vom 05.04.2000 - 5 StR 169/00 (https://dejure.org/2000,1923)
BGH, Entscheidung vom 05. April 2000 - 5 StR 169/00 (https://dejure.org/2000,1923)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 234 Abs. 3 EG; Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai; § 18 Abs. 8 Nr. 1 UStG; §§ 51 ff. UStDV; § 370 AO; § 4 Nr. 20 lit. a UStG
    Vorlagebeschluß zu Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG; Steuerhinterziehung; Steuerverkürzung; Umsatzsteuer; Steuerbefreiung

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Abtrennung - Verfahren - Steuerhinterziehung - Gagen - Künstler - Ausländer - Konzertveranstalter - Umsatzsteuer - Mitgliedsstaat - Europäische Richtlinie

  • Judicialis

    UStG § 18 Abs. 8 Nr. 1; ; UStG § 4 Nr. 20 lit. a; ; UStG § 4 Nr. 20; ; UStDV §§ 51 ff.

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage an den EuGH zur Umsatzsteuerhinterziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2000, 425
  • BB 2000, 1507
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 11.08.1995 - C-453/93

    Bulthuis-Griffioen / Inspecteur der Omzetbelasting

    Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 5 StR 169/00
    Der Angeklagte verweist hierbei auf die geänderte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Einrichtungen sozialen Charakters, wonach gegenüber der früheren Rechtsansicht des Gerichtshofs (EuGH, Urt. vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-453/93, Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341) der Begriff der "Einrichtung" nicht mehr nur auf juristische, sondern auch auf natürliche Personen anwendbar sei (EuGH, Urt. vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg).

    Er hat allerdings in den Rechtssachen C-453/93 und C-216/97 wiederholt zu dem Begriff der Einrichtung im sozialen Bereich (lit. b und g dieses Absatzes der Sechsten Richtlinie) Stellung genommen.

    Zunächst hat der Gerichtshof in einer zu Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. g der Sechsten Richtlinie in der Rechtssache C-453/93 ergangenen Entscheidung (EuGH, Urt. vom 11. August 1995, Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341) ausgesprochen, daß die in Art. 13 Teil A Absatz 1 der Sechsten Richtlinie genannten Befreiungen nicht von einer natürlichen Person in Anspruch genommen werden könnten, wenn in der jeweiligen Bestimmung ausdrücklich auf den Begriff der "Einrichtung" Bezug genommen werde.

  • EuGH, 07.09.1999 - C-216/97

    Gregg

    Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 5 StR 169/00
    Der Angeklagte verweist hierbei auf die geänderte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu Einrichtungen sozialen Charakters, wonach gegenüber der früheren Rechtsansicht des Gerichtshofs (EuGH, Urt. vom 11. August 1995 in der Rechtssache C-453/93, Bulthuis-Griffioen, Slg. 1995, I-2341) der Begriff der "Einrichtung" nicht mehr nur auf juristische, sondern auch auf natürliche Personen anwendbar sei (EuGH, Urt. vom 7. September 1999 in der Rechtssache C-216/97, Gregg).

    Er hat allerdings in den Rechtssachen C-453/93 und C-216/97 wiederholt zu dem Begriff der Einrichtung im sozialen Bereich (lit. b und g dieses Absatzes der Sechsten Richtlinie) Stellung genommen.

  • EuGH, 11.06.1998 - C-283/95

    Fischer

    Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 5 StR 169/00
    Für dieses Ergebnis spricht auch die vom Gerichtshof in der Rechtssache Fischer (EuGH, Urt. vom 11. Juni 1998, EuGHE I 1998, 3369 - 3399) hervorgehobene Neutralität der Umsatzbesteuerung, wonach es der im Mehrwertsteuersystem maßgebliche Grundsatz der steuerlichen Neutralität verbiete, daß Wirtschaftsteilnehmer, welche gleiche Umsätze bewirkten, bei deren Besteuerung unterschiedlich behandelt würden.
  • BFH, 14.12.1995 - V R 13/95

    Die Leistungen selbständiger Chorsängerinnen sind weder umsatzsteuerfrei noch

    Auszug aus BGH, 05.04.2000 - 5 StR 169/00
    Dem sind die deutsche Rechtsprechung und Finanzverwaltung gefolgt und haben dementsprechend bei künstlerischen Darbietungen (Art. 13 Teil A Absatz 1 lit. n der Sechsten Richtlinie, § 4 Nr. 20 lit. a UStG) für Solistenauftritte eine Befreiung von der Umsatzsteuer versagt (vgl. z. S. BFH BStBl. II 1996, 386, UStR Nr. 107 Abs. 1) mit der Begründung, daß die Steuerbefreiung nicht von natürlichen Personen in Anspruch genommen werden könne.
  • BGH, 18.06.2003 - 5 StR 169/00

    Strafverfahren gegen Konzertveranstalter Hoffmann abgeschlossen

    Wegen der hier gegenständlichen Vorwürfe der Umsatzsteuerhinterziehung in 19 Fällen wurde das Verfahren bereits in dem Beschluß vom 5. April 2000 zur gesonderten Entscheidung abgetrennt, da insoweit ein Vorabentscheidungsverfahren beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 Abs. 3 EG durchzuführen war (Vorlagebeschluß vom 5. April 2000 - 5 StR 169/00, abgedruckt in wistra 2000, 267 mit Anm. Keller).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.11.2008 - 7 K 2310/06

    Steuerfreiheit der Umsätze eines gegenüber einem Theater selbständig tätigen

    Eine entsprechende Vorlagefrage hatte der vorlegende Bundesgerichtshof - BGH - nicht formuliert (vergleiche BGH, Beschluss vom 05.04.2000 5 StR 169/00, UR 2000, 286).
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